Abmahngefahr bei Nutzung des Begriffs „Webinar“
Seit der Corona-Pandemie werden vielfach virtuelle Formate im beruflichen Alltag eingesetzt. Wie wir jetzt über unterschiedliche Kanäle erfahren haben, ist die Wortmarke „Webinar“ wohl markenrechtlich geschützt. Wird der Begriff ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, kann dies kostenpflichtig abgemahnt werden oder sogar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Um ab sofort auf Nummer sicher zu gehen, nutzen Sie einfach ähnliche Begriffe wie Online-Seminar, Online-Workshop, Online-Tagung, Online-Kurs oder auch einfach Online-Veranstaltung.